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Justiz & Strafvollzug · online
Strafvollzug: Bestimmte ausländische Häftlinge nach der Hälfte der Haft abschieben?
Wie bewertest du die Möglichkeit, bestimmte ausländische Strafgefangene nach Verbüßung eines Teils ihrer Haftstrafe ohne Zustimmung aus Österreich abzuschieben?
Der österreichische Bundesrat erhob am 22. Oktober 2026 keinen Einspruch gegen die Strafvollzugsnovelle 2026. Sie ermöglicht unter festgelegten Voraussetzungen, bestimmte ausländische Strafgefangene nach einer Mindesthaftzeit direkt aus der Haft abzuschieben, auch wenn sie nicht zustimmen. Laut Justizministerin betrifft dies nicht Personen, die schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten beziehungsweise terroristische Straftaten begangen haben. Die Novelle umfasst außerdem Maßnahmen zur Entlastung und Sicherheit in Justizanstalten sowie zur Resozialisierung. Die getrennte Überstellung zur Verbüßung einer Reststrafe im Herkunftsstaat ist davon zu unterscheiden.
Primärquellen
Österreichisches Parlament: Strafvollzugsnovelle 2026 – Gesetzesstand und BeschlüsseÖsterreichisches Parlament: Bundesrat stimmt breiter Strafvollzugsnovelle zu (22.10.2026)Deine Stimme
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